Testament – Verschiedene Formerfordernisse beim letzten Willen

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung und muss als solche zu erkennen sein, um anerkannt zu werden. Der Erblasser regelt mit dem Testament, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Die Anordnungen in einem Testament haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge, die im Erbrecht geregelt ist.

Für die Ausfertigung eines Testaments gelten gewisse formale Anforderungen. Es genügt, wenn der Erblasser vor seinem Tode handschriftlich ein Schreiben verfasst, dieses mit genauer Datumsangabe unterschreibt und in einem Umschlag mit der Aufschrift “Testament” hinterlegt. Damit ist der letzte Wille des Erblassers eindeutig nachweisbar. Wird ein Testament bei einem Notar errichtet und niedergeschrieben, muss die Unterschrift des Erblassers unter dem Text stehen. Damit ist erkennbar, dass die notarielle Erklärung der Wille des Erblassers ist.

Nicht gültig sind beispielsweise Schreiben, die von einer anderen Person als dem Erblasser geschrieben und nur vom Erblasser unterschrieben wurden. Genau so wenig ist es gestattet, die Hand des Erblassers bei der Ausfertigung des Testaments zu “führen”. Auch die Platzierung der Unterschrift ist wichtig. Sie sollte immer unter dem Text als Abschluss des Textes stehen. Ist unter dem Text kein Platz mehr, kann die abschließende Unterschrift auch neben das Textende gesetzt werden.
Im Falle eines Berliner Testaments ist es erforderlich, dass beide Ehepartner unterschreiben, mit dem sie sich gegenseitig bei Ableben des anderen Ehepartners als Vollerben einsetzen. Mit nur einer Unterschrift ist das Berliner Testament nichtig.

Das Testament kann zu Hause, an einem anderen beliebigen Ort, bei einem Notar oder beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Die Aufbewahrung zu Hause oder an einem anderen Ort birgt das Risiko, dass es nicht gefunden wird oder gefunden werden soll. Wer sicher gehen will, dass sein letzter Wille auch umgesetzt wird, sollte sich für die Aufbewahrung bei einem Notar oder Nachlassgericht entscheiden.

Wird ein Testament geändert, so gilt das vorherige Testament als widerrufen. Ausschlaggebend ist hierbei die exakte Datumsangabe. Beim Aufsetzen eines Testaments ist Testierwille und Testierfähigkeit erforderlich. Testierfähigkeit bedeutet, dass sich der Testierende der Tragweite seiner Entscheidungen bewusst sein muss. Für Nottestamente in speziellen Gefahrensituationen reicht es aus, den letzten Willen vor drei Zeugen mündlich zu bekunden, um das Testament wirksam werden zu lassen.

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